Der Kanton Obwalden und der Kanton Zürich setzen ebenfalls eine Frist von vier Wochen. Im Kanton Zug werden der zuständigen Behörde für den Entscheid über ein Vorschussgesuch sogar bloss 10 Tage Zeit gelassen (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 16 OHG N 7). Hat das Opfer Anspruch auf baldmöglichste finanzielle Hilfe, und sei dies auch nur im Rahmen eines Vorschusses nach Art. 15 OHG, muss indessen von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Beginn des Verfahrens ein - oft langwieriger - Kompetenzkonflikt vorausgeht. Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass vorerst Klarheit über die örtliche Zuständigkeit geschaffen werden muss, sind mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar.