Es widerspricht dem Zweck des OHG, wenn in langwierigen Verhandlungen und Verfahren über die Entschädigungspflicht des Staates diskutiert würde. In Art. 16 Abs. 1 OHG wird denn auch ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren für die Bemessung der Entschädigung vorgeschrieben. In verschiedenen Einführungserlassen wurde das Postulat des raschen Verfahrens sehr konkret präzisiert. So verlangt der Kanton Schwyz, dass über das Entschädigungsbegehren innert drei Monaten entschieden wird, über das Begehren um Vorschuss gemäss Art. 15 OHG gar innert Monatsfrist. Der Kanton Obwalden und der Kanton Zürich setzen ebenfalls eine Frist von vier Wochen.