Der Kanton tritt gegenüber Schadenersatzpflichtigen bis zum Betrag der geleisteten finanziellen Hilfe in die Rechte des Opfers ein, und das Opfer ist zur Rückvergütung aus später erhaltenem Schadenersatz verpflichtet (vgl. BBl 1983 III S. 897). bb) Aus diesen Materialien ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber darüber im klaren war, dass eine wirksame Opferhilfe nur gewährleistet ist, wenn sie innert nützlicher Frist erfolgt. Es widerspricht dem Zweck des OHG, wenn in langwierigen Verhandlungen und Verfahren über die Entschädigungspflicht des Staates diskutiert würde.