Deshalb hat er im Sinn einer zweiten Variante eine Zwei-Jahres-Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs festgesetzt. Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt und ist das Opfer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von anderer Seite entschädigt worden oder kann es in nächster Zukunft keinen Schadenersatz erwarten, ist dem Gesuch zu entsprechen und seitens des Kantons (vorläufig) eine Entschädigung auszurichten. Der Kanton tritt gegenüber Schadenersatzpflichtigen bis zum Betrag der geleisteten finanziellen Hilfe in die Rechte des Opfers ein, und das Opfer ist zur Rückvergütung aus später erhaltenem Schadenersatz verpflichtet (vgl. BBl 1983 III S. 897).