Dieser Ansatz wurde namentlich deshalb verworfen, weil es als nicht wünschenswert erachtet wurde, für das Opfer eine weitere Unsicherheit zu schaffen, indem man es jahrelang auf den Entscheid über sein Entschädigungsgesuch warten lässt. Das Entschädigungsverfahren nach OHG soll nach Meinung des Gesetzgebers möglichst rasch abgeschlossen werden. Deshalb hat er im Sinn einer zweiten Variante eine Zwei-Jahres-Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs festgesetzt.