In den eidgenössischen Räten standen zur Abwendung dieser Folgen zwei Lösungen zur Diskussion: Die erste, wonach dem Opfer unmittelbar nach der Straftat auf sein Begehren hin eine vorläufige Entschädigung zugesprochen, hierauf das Verfahren eingestellt und erst wieder aufgenommen wird, wenn das Ergebnis der anderen Verfahren gegen die Täterschaft, Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger, Privat- oder Sozialversicherungen bekannt ist. Dieser Ansatz wurde namentlich deshalb verworfen, weil es als nicht wünschenswert erachtet wurde, für das Opfer eine weitere Unsicherheit zu schaffen, indem man es jahrelang auf den Entscheid über sein Entschädigungsgesuch warten lässt.