Die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität würde insofern zu Problemen führen, als es lange dauern kann, bis feststeht, ob der Schaden von anderer Seite ersetzt wird oder nicht. In solchen Fällen würde "das Opfer ... also gerade dann keine Hilfe erhalten, wenn es sie am dringendsten braucht (unmittelbar nach der Straftat). Damit würde eine der grössten Lücken des geltenden Rechts bestehen bleiben" (BBl 1983 III S. 896 f.). In den eidgenössischen Räten standen zur Abwendung dieser Folgen zwei Lösungen zur Diskussion: