Diese Ansprüche - sie sind, da das OHG zum öffentlichen Recht gehört, öffentlich-rechtlicher Natur (Gomm/Stein/Zehntner, Vorbemerkungen zu Art. 1 und 2 OHG N 12) - sind insofern subsidiär, als Leistungen, die das Opfer von anderer Seite als Schadenersatz oder Genugtuung erhält oder erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen werden bzw. an den Kanton weiterzuleiten sind (Art. 14 Abs. 1 und 2 OHG; BBl 1983 III S. 892 ff.). Die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität würde insofern zu Problemen führen, als es lange dauern kann, bis feststeht, ob der Schaden von anderer Seite ersetzt wird oder nicht.