Dazu stehen die folgenden Mittel zur Verfügung: Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG). Art. 11 ff. OHG regeln näher, unter welchen Voraussetzungen die Kantone einem Opfer eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten haben. Diese Ansprüche - sie sind, da das OHG zum öffentlichen Recht gehört, öffentlich-rechtlicher Natur (Gomm/Stein/Zehntner, Vorbemerkungen zu Art. 1 und 2 OHG N 12) - sind insofern subsidiär, als Leistungen, die das Opfer von anderer Seite als Schadenersatz oder Genugtuung erhält oder erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen werden bzw. an den Kanton weiterzuleiten sind (Art.