Auch die Botschaft zum OHG entbehrt für ihre anderslautende und mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 OHG nicht ohne weiteres in Uebereinstimmung zu bringende Rechtsauffassung einer Begründung. Massgebend muss unter diesen Umständen sein, welche Lösung am ehesten dem Sinn und Zweck des OHG entspricht. b) aa) Der Zweck des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen OHG besteht darin, Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zukommen zu lassen und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG). Dazu stehen die folgenden Mittel zur Verfügung: Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG).