350 StGB, wonach der Richter an dem Ort zuständig sei, wo die schwerste von mehreren Straftaten begangen worden sei, sei nicht anwendbar. Dieser Richter sei zwar für die Beurteilung der Zivilansprüche gemäss Art. 9 OHG aus Haftpflicht gegenüber dem Täter zuständig; Entschädigungs- 000 Genugtuungsansprüche seien jed0ch gestützt auf das OHG von jedem von mehreren Opfern des Täters an dem Ort geltend zu machen, an dem es geschädigt worden sei. Aus welchen Gründen die Kommentatoren zu diesem Schluss gelangen, geben sie nicht an. Auch die Botschaft zum OHG entbehrt für ihre anderslautende und mit dem Wortlaut von Art.