350 StGB abgetreten wurde, geht aus der Botschaft nicht hervor. Aus der dortigen Feststellung, es herrsche zwischen der örtlichen Zuständigkeit für die Entschädigung nach OHG und derjenigen für die Strafverfolgung Uebereinstimmung, muss jedoch geschlossen werden, in einem solchen Fall habe der für die Aburteilung zuständige Richter und nicht derjenige am Tatort über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Gomm/Stein/Zehntner (Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 11 N 21) vertreten indessen die gegenteilige Meinung: Art. 350 StGB, wonach der Richter an dem Ort zuständig sei, wo die schwerste von mehreren Straftaten begangen worden sei, sei nicht anwendbar.