346 Abs. 2 StGB): Wurde die strafbare Handlung in der Schweiz an mehreren Orten ausgeführt oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, müssen die Ansprüche gemäss OHG bei der Behörde desjenigen Kantons geltend gemacht werden, der die Untersuchung zuerst anhob. Wie es sich dann verhält, wenn die Strafverfolgung gestützt auf Art. 350 StGB abgetreten wurde, geht aus der Botschaft nicht hervor.