Nach dieser Auffassung sind folglich Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche nach Art. 11 OHG in jenem Kanton geltend zu machen, wo die Straftat verfolgt wird. Der Ort der Strafverfolgung und derjenige der Tatverübung stimmen jedoch nicht stets - oder manchmal nur teilweise - überein. Ist die Straftat an mehreren Orten ausgeführt worden, besteht über die örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Entschädigungen oder Genugtuungen gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Zweifel (Art. 11 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 346 Abs. 2 StGB