Aus den Materialien geht indessen eine andere Auffassung hervor. In der Botschaft des Bundesrats zum OHG (BBl 1990 II S. 989) wurde zu Art. 11 OHG ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung stimme mit derjenigen für die Strafverfolgung überein. Dies habe zur Folge, dass eine einzige Behörde alle Entschädigungsbegehren, die mit einer bestimmten Straftat zusammenhingen, behandle und die Kantone damit auch die Möglichkeit hätten, die Zuständigkeit für den Entscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren den Strafbehörden zuzuweisen. Nach dieser Auffassung sind folglich Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche nach Art.