Nach dieser Bestimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden desjenigen Orts zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist dies an mehreren Orten der Fall, sind die Behörden des Orts zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist. bb) Bei wörtlicher Auslegung von Art. 11 Abs. 1 OHG ist somit ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung grundsätzlich tets in jenem Kanton zu stellen, in welchem der Täter die Straftat beging. Aus den Materialien geht indessen eine andere Auffassung hervor.