11 OHG zuständig ist. Der Konflikt ist eine Folge davon, dass die Tat, gestützt auf welche die Beschwerdeführer Ansprüche erheben, im Kanton Thurgau verübt, das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten indessen in Anwendung von Art. 350 StGB an den Kanton X abgetreten wurde. 3. a) aa) Gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 StGB gilt sinngemäss. Nach dieser Bestimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden desjenigen Orts zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.