Der Präsident des Bezirksgerichts wies ihre Eingabe aus dem Recht, weil einerseits mangels eines Strafverfahrens im Kanton Thurgau die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Geltendmachung der Ansprüche fehlten, andererseits der zivilprozessuale Weg mangels einer Weisung nicht gangbar sei. 2. Strittig ist, ob die zuständige Behörde des Kantons X oder diejenige des Kantons Thurgau für die Beurteilung der geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen nach Art. 11 OHG zuständig ist.