RBOG 1995 Nr. 26 Oertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz Art. 11 Abs. 1 aOHG, Art. 346 StGB 1. Die Beschwerdeführer machten bei einem Bezirksgericht des Kantons Thurgau Leistungen nach dem OHG (Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Sinn von Art. 11 OHG) geltend. Der Präsident des Bezirksgerichts wies ihre Eingabe aus dem Recht, weil einerseits mangels eines Strafverfahrens im Kanton Thurgau die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Geltendmachung der Ansprüche fehlten, andererseits der zivilprozessuale Weg mangels einer Weisung nicht gangbar sei.