{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--26_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-26", "Checksum": "3cae2ecc7704480e806229270e971621"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:06", "Checksum": "ee70425ac644b0ef35b96f8afc04a3a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26\nRegeste:\nOertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz\n\n\nc) Dass die hiesigen Behörden das Strafverfahren vorliegend gestützt auf Art. 350 StGB an diejenigen des Kantons X abtraten, vermag folglich nichts daran zu ändern, dass der Kanton Thurgau für die Beurteilung der von den Opfern geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zuständig bleibt. Nach § 10a Abs. 1 StPO beurteilt der Strafrichter solche Begehren. § 10a StPO gehört systematisch zum Abschnitt \"Strafgerichte\" der StPO. Um Art. 16 OHG Genüge zu tun, wurden in § 10a Abs. 3 StPO die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gemäss ZPO sinngemäss für anwendbar erklärt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass über das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ausdrücklich der Strafrichter, und zwar grundsätzlich im ordentlichen Verfahren gemäss StPO, zu befinden hat. Der Zivilrichter ist nur zuständig für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der ZPO gelten deshalb ausdrücklich bloss für alle zivilrechtlichen Verfahren (§ 1 ZPO). Bei den Ansprüchen nach Art. 11 ff. OHG handelt es sich indessen um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Leistungsrecht. Solche sind weder adhäsionsweise noch mittels Einreichung einer Weisung geltend zu machen. Das Bezirksgericht, welches für die Beurteilung der Straftat vorliegend an sich unbestrittenermassen zuständig wäre, ist folglich verpflichtet, entsprechend den strafprozessualen Grundsätzen über die Forderungen der Beschwerdeführer zu entscheiden. Hiezu gehört - ohne dass eine spezielle Anordnung notwendig wäre - die Durchführung einer Verhandlung gemäss § 160 StPO.\nRekurskommission, 18. September 1995, SW 95 7"}