{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--26_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-26", "Checksum": "781850f3c6abd4773e10fe3d695786c5"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:22", "Checksum": "33a263c5756ea35e506aeb862e3a8a56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26\nRegeste:\nOertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz\n\n\nb) aa) Der Zweck des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen OHG besteht darin, Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zukommen zu lassen und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG). Dazu stehen die folgenden Mittel zur Verfügung: Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG). Art. 11 ff. OHG regeln näher, unter welchen Voraussetzungen die Kantone einem Opfer eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten haben. Diese Ansprüche - sie sind, da das OHG zum öffentlichen Recht gehört, öffentlich-rechtlicher Natur (Gomm/Stein/Zehntner, Vorbemerkungen zu Art. 1 und 2 OHG N 12) - sind insofern subsidiär, als Leistungen, die das Opfer von anderer Seite als Schadenersatz oder Genugtuung erhält oder erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen werden bzw. an den Kanton weiterzuleiten sind (Art. 14 Abs. 1 und 2 OHG; BBl 1983 III S. 892 ff.). Die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität würde insofern zu Problemen führen, als es lange dauern kann, bis feststeht, ob der Schaden von anderer Seite ersetzt wird oder nicht. In solchen Fällen würde \"das Opfer ... also gerade dann keine Hilfe erhalten, wenn es sie am dringendsten braucht (unmittelbar nach der Straftat). Damit würde eine der grössten Lücken des geltenden Rechts bestehen bleiben\" (BBl 1983 III S. 896 f.). In den eidgenössischen Räten standen zur Abwendung dieser Folgen zwei Lösungen zur Diskussion: Die erste, wonach dem Opfer unmittelbar nach der Straftat auf sein Begehren hin eine vorläufige Entschädigung zugesprochen, hierauf das Verfahren eingestellt und erst wieder aufgenommen wird, wenn das Ergebnis der anderen Verfahren gegen die Täterschaft, Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger, Privat- oder Sozialversicherungen bekannt ist. Dieser Ansatz wurde namentlich deshalb verworfen, weil es als nicht wünschenswert erachtet wurde, für das Opfer eine weitere Unsicherheit zu schaffen, indem man es jahrelang auf den Entscheid über sein Entschädigungsgesuch warten lässt. Das Entschädigungsverfahren nach OHG soll nach Meinung des Gesetzgebers möglichst rasch abgeschlossen werden. Deshalb hat er im Sinn einer zweiten Variante eine Zwei-Jahres-Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs festgesetzt. Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt und ist das Opfer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von anderer Seite entschädigt worden oder kann es in nächster Zukunft keinen Schadenersatz erwarten, ist dem Gesuch zu entsprechen und seitens des Kantons (vorläufig) eine Entschädigung auszurichten. Der Kanton tritt gegenüber Schadenersatzpflichtigen bis zum Betrag der geleisteten finanziellen Hilfe in die Rechte des Opfers ein, und das Opfer ist zur Rückvergütung aus später erhaltenem Schadenersatz verpflichtet (vgl. BBl 1983 III S. 897).\nbb) Aus diesen Materialien ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber darüber im klaren war, dass eine wirksame Opferhilfe nur gewährleistet ist, wenn sie innert nützlicher Frist erfolgt. Es widerspricht dem Zweck des OHG, wenn in langwierigen Verhandlungen und Verfahren über die Entschädigungspflicht des Staates diskutiert würde. In Art. 16 Abs. 1 OHG wird denn auch ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren für die Bemessung der Entschädigung vorgeschrieben. In verschiedenen Einführungserlassen wurde das Postulat des raschen Verfahrens sehr konkret präzisiert. So verlangt der Kanton Schwyz, dass über das Entschädigungsbegehren innert drei Monaten entschieden wird, über das Begehren um Vorschuss gemäss Art. 15 OHG gar innert Monatsfrist. Der Kanton Obwalden und der Kanton Zürich setzen ebenfalls eine Frist von vier Wochen. Im Kanton Zug werden der zuständigen Behörde für den Entscheid über ein Vorschussgesuch sogar bloss 10 Tage Zeit gelassen (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 16 OHG N 7).\nHat das Opfer Anspruch auf baldmöglichste finanzielle Hilfe, und sei dies auch nur im Rahmen eines Vorschusses nach Art. 15 OHG, muss indessen von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Beginn des Verfahrens ein - oft langwieriger - Kompetenzkonflikt vorausgeht. Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass vorerst Klarheit über die örtliche Zuständigkeit geschaffen werden muss, sind mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar. Sofort feststellbar ist stets der Ort der Tat; hierüber kann auch dann, wenn für die Beurteilung der strafbaren Handlung an sich die speziellen Gerichtsstände von Art. 348, 349 und 350 StGB zur Anwendung gelangen, keinerlei Zweifel bestehen. Das Opfer hat deshalb auch dann, wenn für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung nicht diejenigen Behörden des Orts zuständig sind, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde, an diesem Ort sein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu stellen. Es darf ihm nicht zugemutet werden, zwecks Klärung eines allfälligen Kompetenzkonfliktes letztlich die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 351 StGB) anrufen zu müssen. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 OHG ist deshalb davon auszugehen, mit der Präzisierung von Art. 346 Abs. 2 StGB habe das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat stets in demjenigen Kanton, in welchem die Tat verübt wurde, die Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. plädoyer 5/95 S. 44). Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil in Art. 11 Abs. 1 OHG ausschliesslich auf den Gerichtsstand des Orts der Begehung (Art. 346 StGB), nicht aber auf die nachfolgenden Bestimmungen über die speziellen Gerichtsstände verwiesen wird."}