{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--26_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-26", "Checksum": "781850f3c6abd4773e10fe3d695786c5"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:22", "Checksum": "33a263c5756ea35e506aeb862e3a8a56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 26\nRegeste:\nOertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz\n\nRBOG 1995 Nr. 26\nOertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz\nArt. 11 Abs. 1 aOHG, Art. 346 StGB\n1. Die Beschwerdeführer machten bei einem Bezirksgericht des Kantons Thurgau Leistungen nach dem OHG (Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Sinn von Art. 11 OHG) geltend. Der Präsident des Bezirksgerichts wies ihre Eingabe aus dem Recht, weil einerseits mangels eines Strafverfahrens im Kanton Thurgau die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Geltendmachung der Ansprüche fehlten, andererseits der zivilprozessuale Weg mangels einer Weisung nicht gangbar sei.\n2. Strittig ist, ob die zuständige Behörde des Kantons X oder diejenige des Kantons Thurgau für die Beurteilung der geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen nach Art. 11 OHG zuständig ist. Der Konflikt ist eine Folge davon, dass die Tat, gestützt auf welche die Beschwerdeführer Ansprüche erheben, im Kanton Thurgau verübt, das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten indessen in Anwendung von Art. 350 StGB an den Kanton X abgetreten wurde.\n3. a) aa) Gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 StGB gilt sinngemäss. Nach dieser Bestimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden desjenigen Orts zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist dies an mehreren Orten der Fall, sind die Behörden des Orts zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.\nbb) Bei wörtlicher Auslegung von Art. 11 Abs. 1 OHG ist somit ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung grundsätzlich tets in jenem Kanton zu stellen, in welchem der Täter die Straftat beging.\nAus den Materialien geht indessen eine andere Auffassung hervor. In der Botschaft des Bundesrats zum OHG (BBl 1990 II S. 989) wurde zu Art. 11 OHG ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung stimme mit derjenigen für die Strafverfolgung überein. Dies habe zur Folge, dass eine einzige Behörde alle Entschädigungsbegehren, die mit einer bestimmten Straftat zusammenhingen, behandle und die Kantone damit auch die Möglichkeit hätten, die Zuständigkeit für den Entscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren den Strafbehörden zuzuweisen. Nach dieser Auffassung sind folglich Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche nach Art. 11 OHG in jenem Kanton geltend zu machen, wo die Straftat verfolgt wird. Der Ort der Strafverfolgung und derjenige der Tatverübung stimmen jedoch nicht stets - oder manchmal nur teilweise - überein. Ist die Straftat an mehreren Orten ausgeführt worden, besteht über die örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Entschädigungen oder Genugtuungen gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Zweifel (Art. 11 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 346 Abs. 2 StGB): Wurde die strafbare Handlung in der Schweiz an mehreren Orten ausgeführt oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, müssen die Ansprüche gemäss OHG bei der Behörde desjenigen Kantons geltend gemacht werden, der die Untersuchung zuerst anhob. Wie es sich dann verhält, wenn die Strafverfolgung gestützt auf Art. 350 StGB abgetreten wurde, geht aus der Botschaft nicht hervor. Aus der dortigen Feststellung, es herrsche zwischen der örtlichen Zuständigkeit für die Entschädigung nach OHG und derjenigen für die Strafverfolgung Uebereinstimmung, muss jedoch geschlossen werden, in einem solchen Fall habe der für die Aburteilung zuständige Richter und nicht derjenige am Tatort über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.\nGomm/Stein/Zehntner (Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 11 N 21) vertreten indessen die gegenteilige Meinung: Art. 350 StGB, wonach der Richter an dem Ort zuständig sei, wo die schwerste von mehreren Straftaten begangen worden sei, sei nicht anwendbar. Dieser Richter sei zwar für die Beurteilung der Zivilansprüche gemäss Art. 9 OHG aus Haftpflicht gegenüber dem Täter zuständig; Entschädigungs- 000 Genugtuungsansprüche seien jed0ch gestützt auf das OHG von jedem von mehreren Opfern des Täters an dem Ort geltend zu machen, an dem es geschädigt worden sei. Aus welchen Gründen die Kommentatoren zu diesem Schluss gelangen, geben sie nicht an. Auch die Botschaft zum OHG entbehrt für ihre anderslautende und mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 OHG nicht ohne weiteres in Uebereinstimmung zu bringende Rechtsauffassung einer Begründung. Massgebend muss unter diesen Umständen sein, welche Lösung am ehesten dem Sinn und Zweck des OHG entspricht."}