Entgegen der Auffassung der Geschädigten ist es schliesslich nicht möglich, den Begriff des Freispruchs nach Art. 9 Abs. 1 OHG unterschiedlich zu handhaben, je nach den Gründen, aus welchen er erfolgt ist. Es gibt, wie heute anerkannt ist, nur eine Art von Freispruch. Auf dessen Begründung kommt es gerade nicht an; sie erscheint auch regelmässig nicht mehr im Dispositiv. Obergericht, 16. November 1995, SB 95 2