Eine Auslegung, wie sie die Vorinstanz traf, kommt schliesslich schon aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht. Die Tendenz, Zivilansprüche möglichst durch den Strafrichter erledigen zu lassen (und damit die verfassungsmässig gegebene Kompetenzaufteilung zugunsten des Strafrichters zu verschieben), ist unverkennbar. Auch mit Rücksicht auf diesen Umstand sollte das OHG in diesem Zusammenhang einschränkend ausgelegt werden. f) Entgegen der Auffassung der Geschädigten ist es schliesslich nicht möglich, den Begriff des Freispruchs nach Art. 9 Abs. 1 OHG unterschiedlich zu handhaben, je nach den Gründen, aus welchen er erfolgt ist.