Niemand käme auf den Gedanken, das Opfer könne zur Beurteilung seiner Zivilansprüche den Strafrichter auch dann anrufen, wenn die Strafuntersuchung eingestellt worden ist. Spricht jedoch der Strafrichter selbst nach Prüfung der Angelegenheit frei oder stellt er das Verfahren ein, so ist nicht einzusehen, warum er alsdann über die Zivilansprüche sollte urteilen können, denn damit würde gegenüber den Fällen frühzeitiger Verfahrenserledigung eine unerträgliche Rechtsungleichheit geschaffen. e) Eine Auslegung, wie sie die Vorinstanz traf, kommt schliesslich schon aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht.