Hinzu kommt, dass Art. 58 BV den Anspruch auf den verfassungsmässig zuständigen Richter schützt. Vor diesem Hintergrund betrachtet, stellt Art. 9 Abs. 1 OHG einen Eingriff in die kantonale Prozesshoheit dar. Derartige gesetzliche Bestimmungen sind nach ständiger Praxis restriktiv auszulegen. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend. d) Niemand käme auf den Gedanken, das Opfer könne zur Beurteilung seiner Zivilansprüche den Strafrichter auch dann anrufen, wenn die Strafuntersuchung eingestellt worden ist.