In teleologischer Hinsicht ist insbesondere auch an das Interesse der Strafverfolgungsbehörden und des Beschuldigten an einer raschen Beurteilung der Straftat bzw. der Vermeidung von ungebührlichen Komplikationen und Verzögerungen des Verfahrens im Strafpunkt zu erinnern (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Art. 9 OHG N 2). c) Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, könnten sich zudem erhebliche Probleme bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ergeben. Es bestünde die Gefahr der Verletzung der Garantie des Wohnsitzgerichtsstands nach Art. 59 BV (vgl. Gomm/Stein/ Zehntner, Art. 9 OHG N 3; BGE 101 Ia 143 f.; BJM 1987 S. 167; SJZ 69, 1973, S. 242). Hinzu kommt, dass Art.