Die Geschädigten haben nicht darzutun vermocht, dass der klare Wortlaut der vorgenannten Gesetzesbestimmung ihrem wahren Sinn und Zweck widersprechen würde. Weder die teleologische noch die systematische Auslegung zeitigen ein Ergebnis, welches zu einer anderen Beurteilung Anlass gäbe. In teleologischer Hinsicht ist insbesondere auch an das Interesse der Strafverfolgungsbehörden und des Beschuldigten an einer raschen Beurteilung der Straftat bzw. der Vermeidung von ungebührlichen Komplikationen und Verzögerungen des Verfahrens im Strafpunkt zu erinnern (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Art. 9 OHG N 2).