Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Unfall letztlich im Verantwortlichkeitsbereich des Berufungsklägers verursacht wurde. Dem Strafrichter ist indessen auch hier eine materielle Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Berufungsklägers verwehrt, da das Verfahren wegen der medizinisch begründeten Zurechnungsunfähigkeit mit einem Freispruch endete. Bei dieser Situation darf der Strafrichter nicht entgegen dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 OHG über die Zivilansprüche der Opfer auch nur dem Grundsatz nach befinden. Die Geschädigten haben nicht darzutun vermocht, dass der klare Wortlaut der vorgenannten Gesetzesbestimmung ihrem wahren Sinn und Zweck widersprechen würde.