Der Grundgedanke von Art. 9 Abs. 1 OHG liegt darin, dass lediglich bei Zuständigkeit des Strafrichters zu einer materiellen Beurteilung eines strafbaren Verhaltens im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG auch die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilforderung des Opfers gegeben ist. Gemäss Gomm/Stein/Zehntner (Art. 9 OHG N 4) fehlt diese Voraussetzung beispielsweise bei Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, auch wenn die Straftat durch den Beschuldigten tatsächlich begangen worden war. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Unfall letztlich im Verantwortlichkeitsbereich des Berufungsklägers verursacht wurde.