Das OHG kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Begünstigung bzw. "Meistbegünstigung" des Opfers. Vielmehr zählt Art. 1 OHG die Hilfe, welche dem Opfer gewährt werden soll, im einzelnen und abschliessend auf. Insbesondere mit Bezug auf die Verfahrensrechte werden in Art. 9 OHG Minimalstandards festgelegt, über die hinauszugehen kein Grund (und auch keine rechtliche Möglichkeit) besteht. b) Zwar erlaubt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Richter, ausnahmsweise über den Wortlaut des Gesetzes hinauszugehen, wenn feststeht, dass dessen Wortlaut den wahren Sinn einer Vorschrift nicht richtig wiedergibt (vgl. BGE 116 II 578 sowie 103 Ia 117). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.