Die vom Gesetz angestrebte Besserstellung des Opfers soll vor allem in unbürokratischer, rasch einsetzender und durch qualifizierte Fachpersonen zu erbringender wirksamer Unterstützung bestehen, mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Opfers in die Gesellschaft und der Wiedergutmachung der negativen Folgen der Straftat (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 1 OHG N 10). Wie die Besserstellung im einzelnen erfolgen soll, ist in den Bestimmungen des OHG konkret festgelegt. Eine über diese Vorschriften hinausgehende Privilegierung des Opfers findet im OHG keine Grundlage. Das OHG kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Begünstigung bzw. "Meistbegünstigung" des Opfers.