Sinn und Zweck des OHG ist es nach dessen Art. 1, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern. Diese Hilfe soll in erster Linie Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung umfassen (Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG). Die vom Gesetz angestrebte Besserstellung des Opfers soll vor allem in unbürokratischer, rasch einsetzender und durch qualifizierte Fachpersonen zu erbringender wirksamer Unterstützung bestehen, mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Opfers in die Gesellschaft und der Wiedergutmachung der negativen Folgen der Straftat (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 1 OHG N 10).