Obwohl keine strafrechtliche Verurteilung wegen Verursachung des Unfalls erfolgen könne - infolge der medizinisch begründeten Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers im Unfallzeitpunkt -, sei völlig klar, in wessen Bereich der Unfall entstanden sei. Diese Erwägungen vermögen nicht über das grundsätzliche Fehlen der Zuständigkeit des Strafrichters für die Beurteilung der Zivilansprüche hinwegzuhelfen. 3. a) Sinn und Zweck des OHG ist es nach dessen Art. 1, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern.