Daran mangelt es vorliegend. b) Die Vorinstanz stützt sich darauf, es würde Sinn und Zweck des OHG widersprechen, wenn in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Opfer auf den Zivilweg verwiesen werden müssten, denn die beiden geschädigten Frauen hätten das Geschehen, das gewissermassen einfach über sie hereingebrochen sei, überhaupt nicht beeinflussen können. Obwohl keine strafrechtliche Verurteilung wegen Verursachung des Unfalls erfolgen könne - infolge der medizinisch begründeten Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers im Unfallzeitpunkt -, sei völlig klar, in wessen Bereich der Unfall entstanden sei.