Mit Art. 9 Abs. 3 OHG soll verhindert werden, dass Zivilansprüche des Opfers leichthin auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 9 N 15). Die Kompetenz des Strafgerichts steht indessen ebenfalls unter dem Vorbehalt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 OHG erfüllt sind, d.h. dass der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Daran mangelt es vorliegend.