Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, aber nur, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Nach Abs. 3 kann das Strafgericht über die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. a) Mit Art. 9 Abs. 3 OHG soll verhindert werden, dass Zivilansprüche des Opfers leichthin auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 9 N 15).