X und deren Mitfahrerin, Y, wurden dabei verletzt, X lebensgefährlich. 2. Das Bezirksgericht sprach den Berufungskläger von der Anklage der schweren fahrlässigen Körperverletzung sowie der Verkehrsregelverletzung frei, anerkannte aber die Haftung des Freigesprochenen für den Schaden von X und Y dem Grundsatz nach, verwies indessen die Höhe der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Damit setzt sich das Bezirksgericht über den Wortlaut von Art. 9 OHG hinweg: Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, aber nur, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist.