RBOG 1995 Nr. 25 Kein Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche des Opfers bei Freispruch des Angeklagten 1. Innerhalb einer Ortschaft geriet der Berufungskläger mit seinem Personenwagen auf einem geraden und übersichtlichen Strassenstück auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort frontal mit dem von X gelenkten Personenwagen. X und deren Mitfahrerin, Y, wurden dabei verletzt, X lebensgefährlich.