{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--25_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-25", "Checksum": "9557aaee0aef55fb13bb33f24ce96665"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche des Opfers bei Freispruch des Angeklagten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:22", "Checksum": "53a77525f16eadebecc1cafb1c2e6fee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 25\nRegeste:\nKein Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche des Opfers bei Freispruch des Angeklagten\n\n\nc) Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, könnten sich zudem erhebliche Probleme bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ergeben. Es bestünde die Gefahr der Verletzung der Garantie des Wohnsitzgerichtsstands nach Art. 59 BV (vgl. Gomm/Stein/ Zehntner, Art. 9 OHG N 3; BGE 101 Ia 143 f.; BJM 1987 S. 167; SJZ 69, 1973, S. 242). Hinzu kommt, dass Art. 58 BV den Anspruch auf den verfassungsmässig zuständigen Richter schützt. Vor diesem Hintergrund betrachtet, stellt Art. 9 Abs. 1 OHG einen Eingriff in die kantonale Prozesshoheit dar. Derartige gesetzliche Bestimmungen sind nach ständiger Praxis restriktiv auszulegen. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend.\nd) Niemand käme auf den Gedanken, das Opfer könne zur Beurteilung seiner Zivilansprüche den Strafrichter auch dann anrufen, wenn die Strafuntersuchung eingestellt worden ist. Spricht jedoch der Strafrichter selbst nach Prüfung der Angelegenheit frei oder stellt er das Verfahren ein, so ist nicht einzusehen, warum er alsdann über die Zivilansprüche sollte urteilen können, denn damit würde gegenüber den Fällen frühzeitiger Verfahrenserledigung eine unerträgliche Rechtsungleichheit geschaffen.\ne) Eine Auslegung, wie sie die Vorinstanz traf, kommt schliesslich schon aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht. Die Tendenz, Zivilansprüche möglichst durch den Strafrichter erledigen zu lassen (und damit die verfassungsmässig gegebene Kompetenzaufteilung zugunsten des Strafrichters zu verschieben), ist unverkennbar. Auch mit Rücksicht auf diesen Umstand sollte das OHG in diesem Zusammenhang einschränkend ausgelegt werden.\nf) Entgegen der Auffassung der Geschädigten ist es schliesslich nicht möglich, den Begriff des Freispruchs nach Art. 9 Abs. 1 OHG unterschiedlich zu handhaben, je nach den Gründen, aus welchen er erfolgt ist. Es gibt, wie heute anerkannt ist, nur eine Art von Freispruch. Auf dessen Begründung kommt es gerade nicht an; sie erscheint auch regelmässig nicht mehr im Dispositiv.\nObergericht, 16. November 1995, SB 95 2"}