Dies gilt erst recht hinsichtlich der Zivilforderungen. Diesen sich aus dem OHG ergebenden Anspruch der drei Opfer auf rechtliches Gehör zum Strafpunkt und zu den Zivilansprüchen missachtete das Bezirksgericht insbesondere dadurch, dass den Opfern anlässlich der Gerichtsverhandlung verwehrt wurde, Ausführungen zur Begründung der von ihnen gestellten Anträge zu machen. Dieser Verfahrensmangel im Zusammenhang mit dem Mitwirken der Opfer wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt: Den Opfern wurden umfassende Mitwirkungsmöglichkeiten eingeräumt, die sie auch nutzten. Obergericht, 10. Mai 1994, SB 94 15