In solchen Fällen, in denen das Opfer also auch im Strafpunkt Berufung erheben könnte, ist eine Beteiligungsmöglichkeit des Opfers deshalb auch für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bejahen, denn es würde wenig Sinn machen, hinsichtlich des Strafpunkts das Opfer gleichsam auf die Berufungsmöglichkeit zu vertrösten. Demnach hätten das Bezirksamt und das Bezirksgericht - jedenfalls ab dem 1. Januar 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des OHG - dem Kind und dessen Eltern eine Mitwirkung am Strafverfahren auch in bezug auf den Strafpunkt in gleicher Weise wie dem Berufungskläger gestatten müssen. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Zivilforderungen.