OHG, wonach das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. In solchen Fällen, in denen das Opfer also auch im Strafpunkt Berufung erheben könnte, ist eine Beteiligungsmöglichkeit des Opfers deshalb auch für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bejahen, denn es würde wenig Sinn machen, hinsichtlich des Strafpunkts das Opfer gleichsam auf die Berufungsmöglichkeit zu vertrösten.