Dass einem Opfer im Sinn des OHG umfassendere Mitwirkungsrechte zustehen als einem anderen Geschädigten, ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.