8 OHG soll jedoch gewährleisten, dass ein Opfer seine Entschädigungsansprüche wirksam geltend machen kann (vgl. BBl 1990 II 985). Dieser Zweck kann in der Regel nur dadurch erreicht werden, dass das Opfer die Möglichkeit erhält, Einfluss auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des strafrechtlichen Verschuldens des Schädigers zu nehmen, sofern der Entscheid darüber Auswirkungen auf den Zivilpunkt haben kann. Dass einem Opfer im Sinn des OHG umfassendere Mitwirkungsrechte zustehen als einem anderen Geschädigten, ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 lit.