b und c OHG). Wie das Kind selbst berufen sich dessen Eltern, welche zusammen mit dem Kind im Grundsatz eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung gegen den Berufungskläger geltend machen, somit zu Recht auf die Verfahrensrechte, die Art. 8 OHG einräumt. 3. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG schreibt nicht ausdrücklich vor, welche konkreten Mitwirkungsrechte einem Opfer zukommen, das im Rahmen des Strafverfahrens Zivilforderungen erhebt. Art. 8 OHG soll jedoch gewährleisten, dass ein Opfer seine Entschädigungsansprüche wirksam geltend machen kann (vgl. BBl 1990 II 985).