Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung sowie Beeinträchtigungen der Gesundheit (RBOG 1993 Nr. 34). Das schwerverletzte Kind ist daher Opfer im Sinn des OHG. Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen, bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gemäss Art. 8 und 9 OHG sowie bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 bis 17 OHG dem Opfer gleichgestellt (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c OHG).