RBOG 1995 Nr. 24 Mitwirkung des Opfers im Strafverfahren 1. Der Berufungskläger machte sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes schuldig. Im Berufungsverfahren bringen das Kind und dessen Eltern vor, in der Strafuntersuchung und vor Bezirksgericht seien ihre Parteirechte krass verletzt worden. 2. Um als Opfer im Sinn des OHG anerkannt zu werden, muss nach Art. 2 OHG eine Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein. Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung sowie Beeinträchtigungen der Gesundheit (RBOG 1993 Nr. 34).