Er kann mithin privatrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schadenersatz, Genugtuung und Rückgabe von Sachen. Nachdem die Vorinstanz die Zivilansprüche des Z auf den Zivilweg verwies und Z diesbezüglich weder Berufung einlegte (§ 200 Abs. 1 StPO) noch Anschlussberufung erhob, beteiligt er sich am Berufungsverfahren des Berufungsklägers nicht mehr, weshalb ihm auch kein Aeusserungsrecht zusteht. Obergericht, 16. Februar 1995, SB 94 53