Er wurde denn auch nur für kurze Zeit in Haft gesetzt, und eine Hausdurchsuchung wäre allenfalls auch ohne die vom Berufungskläger erhobenen Beschuldigungen im Verlauf der Ermittlungen über den Einbruchdiebstahl erfolgt. Z ist daher nicht als Opfer im Sinn von Art. 2 Ziff. 1 OHG zu qualifizieren. Vielmehr ist er Geschädigter im Sinn von § 53 Abs. 2 StPO. Er kann mithin privatrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schadenersatz, Genugtuung und Rückgabe von Sachen.